Der BundesVerband Arbeitsloser Menschen e.V. unterstützt bundesweit arbeitslose Menschen bei Ihrer Integration in den 1. Arbeitsmarkt.
Seit 2006 haben wir schon mehr als 1000 Menschen wieder zurück in den ersten Arbeitsmarkt gebracht.
Da die Finanzierung dieser Unterstützung bei einem, als gemeinnützig und mildtätig, anerkanntem Verein, immer schwieriger wird, sind wir auf eine simple aber effektive Finanzierungsmöglichkeit gekommen.
Schrott schafft Arbeitsplätze, klingt komisch, ist aber so!
100 % Umweltfreundliches Recycling von
Handys, Computern, Fernbedienungen, Digital Kameras
Festplatten, Datenspeicher werden vor Ort fachgerecht zerstört, sodaß eventuell darauf enthaltene sensible Daten unwiderbringlich und sicher vernichtet werden.
Der BVAM®e.V. unterstützt die geförderte Selbständigkeit, Gründung aus der Arbeitslosigkeit.
- ALG I der Gründungszuschuss nach § 57 SGB III
- ALG II das Einstiegsgeld nach § 16 Abs.2 i.V.m §29 SGBII
Um einen arbeitslosen Menschen so zu fördern, so das er wieder in den 1. Arbeitsmarkt integriert werden kann, benötigen wir 1000 alte Handy`s (oder Fernbedienungen) oder 300 ausgediente Computer.
Zur Info: In Deutschland liegen der Zeit
150.000.000 alte Handys in Schubladen rum …
X-tausend ausgediente Computer, Fernbedienungen, Kameras etc. rechnen Sie selbst, wie viele Menschen sich so Ihren eigenen Arbeitsplatz schaffen könnten ...
Das Recycling ermöglicht es uns, dass genügend Edelmetalle wieder zurückgewonnen werden. Das nutzt der Umwelt und wir können mehr Arbeitslose mit dem Erlös finanziell unterstützen.
Sollten Sie die Möglichkeit haben, eine Sachspendenquittung steuerlich geltend machen zu können, kann der BVAM e.V. Ihnen diese gerne ausstellen, da der Verein als gemeinnützig und mildtätig anerkannt ist.
Spenden und die daraus resultierenden
steuerlichen Vorteile
Die Steuerersparnis beträgt bei Körperschaften
in Summe (KSt und GewSt) 28,5%.
Gem. §9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sind Aufwendungen abziehbar:
Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke gem. §52 bis §54
Abgabenordnung (AO) bis zu 20% des Einkommens oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Beträge die diese Höchstbeträge überschreiten, sind im Folgejahr abzuziehen,
§10d EStG gilt entsprechend. Grundvoraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Zuwendungsnachweis.
SACHSPENDEN:
Als Zuwendungen gelten auch Wirtschaftsgüter.
Werte der Wirtschaftsgüter werden bei Zuwendung an z.B. den BVAM e.V.
gem. §6 Nr. 4 Satz 4 mit dem
- Buchwert bewertet oder wahlweise mit dem Teilwert (Verkehrswert) incl. Umsatzsteuer
- Neuware bewertet mit dem handelsüblichen Verkaufspreis inkl. Umsatzsteuer, diese das Unternehmen als eingenommene Vorsteuer den
Finanzbehörden angeben muss.
Die gesetzlichen Regelungen zum Spendenabzug sind im Einzelnen enthalten in:
- § 10b des Einkommensteuergesetzes
- § 9 Abs. 1 Nr.2 sowie Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes
- §§ 48 ; 49 ; 50 sowie Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. vom 10.12.1999
Diese Angaben dienen der Information, wir als gemeinnütziger und mildtätiger Verein dürfen keine Rechtsberatung durchführen.
(Stand Februar 2010 ; Änderungen und Irrtümer vorbehalten) |